Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe

BGB § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe

[ Auszug: Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme al ... ]